§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatbund zwischen Dehmse und Hunte“. Er hat seinen Sitz in Colnrade. Er umfasst schwerpunktmäßig die Gemeinden Colnrade und Winkelsett. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Oldenburg unter dem Aktenzeichen VR 190043 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums. Die Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und die Verschönerung des dörflichen Raumes. Er befasst sich mit der heimatlichen Geschichtenschreibung in Wort und Bild sowie der Erhaltung und Förderung des örtlichen, kulturellen Brauchtums. Er will seinen Mitgliedern die Kultur unserer Vorfahren und auch der Neuzeit durch Wanderungen, Fahrten und Veranstaltungen sowie durch Schriften und Bilder näherbringen. Der Gebrauch der plattdeutschen Sprache soll bei den Veranstaltungen gepflegt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der in der Satzung genannten Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstigen unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschließung. Der Austritt ist dem Vorstand bis 6 Wochen vor Schluss des Rechnungsjahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen:

  1. Wegen unterlassener Beitragszahlung nach vorausgegangener, erfolglos gebliebener, formloser Aufforderung
  2. Bei Verletzung der Pflichten oder bei vereinsschädigendem Verhalten.
Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der
Mitgliederversammlung teil. Sie können schriftliche Anträge stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und nicht gegen die Inter-essen des Vereins zu handeln. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
    Schriftführer
    Kassenführer

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter und ihre Stellvertreter der einzelnen Arbeitsgruppen. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäfts-ordnung.

 

§ 9  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform
anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
 Anträge zur Tagesordnung müssen dem 1. Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich und begründet vorgelegt werden.
Jedes persönlich anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen. Ebenso sind bei schriftlicher Abstimmung die leeren und ungültigen Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
  2. Jahresbericht des Vorstandes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern
  6. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Haftung

Der Verein schließt im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Versicherung ab. Für persönliche Gesundheits- oder Sachschäden der Mitglieder, während einer oder durch eine Vereinsveranstaltung bzw. Tätigkeit, haften die Mitglieder selbst.

 

§ 11 Satzungsänderung

Änderung der Satzung erfordern eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer besonders für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Colnrade und Winkelsett, die es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen
Zweck des traditionellen Brauchtums zu verwenden haben.

 

05.2023 Gerold Schäfer

Hölingen, 06.02.2023

 


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